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MITMACHEN & SPENDEN

Wie kann ich spenden?

Überweisung:
DE71 7635 1040 0020 7193 40
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Was muss ich beachten?
Du kannst bei deiner Spende frei entscheiden, ob sie

  • direkt an die Heinrich-Sommer-Klinik gehen soll.
  • direkt an das Zentrum für Selbstbestimmtes Leben gehen soll.
  • das Vermögen der Stiftung dauerhaft erhöhen soll (Zuwendung).
Wichtig ist hierzu der passende Vermerk im Verwendungszweck, wie in diesem Beispiel:
Wird kein bestimmter Verwendungszweck angegeben, so werden Zuwendungen ab einem Betrag in Höhe von 500,00 € zu 80% dem Grundstockvermögen der Stiftung und zu 20% als Spende zur Zweckverwirklichung verwendet. Du erhältst in diesem Fall zwei Zuwendungsbestätigungen. Förderbeträge unter 500,00 € werden als Spende behandelt und zeitnah für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet.
Kann ich meine Spende steuerlich geltend machen? Wie erhalte ich eine Bescheinigung?
Spenden an die Stiftung sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Bei individuellen Fragen bitte einen Steuerberater kontaktieren.

Bei Spenden bis einschließlich 200€ gilt der Überweisungsbeleg bzw. PC-Ausdruck in einer Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt als Spendenquittung. Über diesen Betrag hinaus erhältst du eine Spendenquittung von der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG, Fürth. In diesem Fall bitte zwingend die volle Anschrift angeben.
  • Steuerliche Hinweise

    Steuerliche Hinweise bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen:

    Spenden sind bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben jährlich steuerlich abzugsfähig.


    Zuwendung zum dauerhaft zu erhaltenden Vermögen: 

    Der Sonderausgabenabzug für Spenden steht dir auch bei lebzeitigen Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich kannst du als Stifterin/Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.



    Letztwillige Verfügung: 

    Du kannst deine Zuwendung an die Stiftung „Nerven aus Stahl-Tobias Büttner-Stiftung“ in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Forchheim in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.


    Vertrag zu Gunsten Dritter oder Bezugsberechtigung: 

    Wenn du die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchtest, kannst du dies über einen sog. „Vertrag zu Gunsten Dritter“ für ein bestimmtes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wende dich bitte an den Stiftungsberater/die Stiftungsberaterin der Sparkasse Forchheim. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.


    Zuwendung durch Erben: 

    Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen.


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